Der Schuldner schloss am 18. März 2022 auf Abweisung des Gesuches und bemängelte (offenbar zu Recht) die Echtheit bzw. Gültigkeit der Unterschrift von Herrn C.________ Daraufhin räumte das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Gläubiger mit Verfügung vom 24. März 2022 die Möglichkeit ein, das Gesuch zu verbessern, d.h. eigenhändig zu unterzeichnen (p. 21). Gleichzeitig wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass nach Ablauf der Frist gestützt auf die vorhandenen Akten entschieden werde. Vom Gläubiger erfolgte innert Frist keine Reaktion.