Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. Juli 2022 (CIV 22 1250) Regeste: Kostenliquidation (Art. 106 ff. ZPO) Schlägt das Gericht die Prozesskosten eines Ausstandsverfahrens zur Hauptsache, müssen diese Kosten nicht zwingend nach dem Ausgang des Hauptprozesses verlegt werden (E. 8 ff.). Im Übrigen spricht nach der (kürzlich publizierten) Rechtsprechung des Handelsgerichts (HG 21 54) einiges dafür, die Kosten des Ausstandsverfahrens separat zu liquidieren. Erwägungen: