2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 667.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschwerdegegnerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz