Nach dem Gesagten erweist sich ein Ausschöpfungsgrad von rund 65% als angemessen, was einem Honorar von CHF 590.00 entspricht. Die Auslagen (CHF 29.30) und die Mehrwertsteuer zum gesetzlichen Satz von 7.7% (CHF 47.70) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 9.5 Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 667.00 zu vergüten. 7 Die Kammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.