Das verlangte Honorar sprengt den Honorarrahmen, weshalb es herabzusetzen ist. Die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses können als durchschnittlich bezeichnet werden, zumal es lediglich darum ging, ob die Kosten eines Massnahmeverfahrens jetzt ausgeschieden und bezahlt werden müssen oder zu einem späteren Zeitpunkt. Auch der gebotene Zeitaufwand für das Beschwerdeverfahren (einfacher Schriftenwechsel, keine Verhandlung) kann lediglich als durchschnittlich bezeichnet werden. Nach dem Gesagten erweist sich ein Ausschöpfungsgrad von rund 65% als angemessen, was einem Honorar von CHF 590.00 entspricht.