Er beträgt somit maximal CHF 900.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 9.3 Rechtsanwältin D.________ macht in ihrer Kostennote vom 18. Juli 2022 (pag. 116 f.) einen Aufwand von CHF 1'404.10 (Honorar CHF 1'274.40; Auslagen CHF 29.30; Mehrwertsteuer CHF 100.40) geltend. 9.4 Das verlangte Honorar sprengt den Honorarrahmen, weshalb es herabzusetzen ist.