6 Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50% des Honorars gemäss Art. 5 PKV; in Beschwerdeverfahren mit geringem Aufwand bis zu 20 % des Honorars (Art. 7 PKV). Zumal das Beschwerdeverfahren der Beschwerdegegnerin einen gewissen Aufwand verursachte und das maximale Honorar zufolge kleinem Streitwert tief ausfällt, rechtfertigt es sich den Honorarrahmen im Rechtsmittelverfahren nur um 50% zu kürzen. Er beträgt somit maximal CHF 900.00.