9. 9.1 Der unterliegende Beschwerdeführer hat der obsiegenden Beschwerdegegnerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen. 9.2 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO und Art. 5 ff. der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist der Streitwert von Bedeutung. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 4'834.15 ergibt sich für das vorliegende Verfahren ein erstinstanzlicher Honorarrahmen von CHF 100.00 bis CHF 3'000.00 (Art. 5 PKV).