8. 8.1 Für die Bemessung der Gerichtskosten ist der Streitwert nicht massgebend. Art. 46 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) sieht für Entscheide über Beschwerden nach den Art. 319 ff. ZPO einen streitwertunabhängigen Tarifrahmen von CHF 300.00 - CHF 7‘500.00 vor. 8.2 Demnach werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.00 bestimmt (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 VKD) und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet (Art.