6. Für die Bemessung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren gilt Art. 91 Abs. 1 ZPO. Danach wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren vor der entsprechenden Instanz bestimmt. Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer, die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 300.00 seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie sei zu verurteilen, ihm eine Parteientschädigung von CHF 4'534.15 zu bezahlen. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert somit CHF 4‘834.15. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).