Auf die Beschwerde ist damit mangels Vorliegens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO nicht einzutreten. Daran ändert im Übrigen auch die ohnehin falsche Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz nichts, weil sich die (beschränkte) Beschwerdemöglichkeit aus dem Gesetz ergibt und die Partei anwaltlich vertreten war. III.