So ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 104 Abs. 3 ZPO, dass das Regionalgericht die Kosten des Massnahmeverfahrens «zusammen» mit dem Endentscheid verteilen kann, diese aber nicht gleich verlegen muss, wie jene des Hauptprozesses. Zudem wäre es dem Regionalgericht auch möglich die (ausgewiesenen) Massnahmekosten über Art. 108 ZPO im Endentscheid auszuscheiden und gesondert zu liquidieren (vgl. STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 10 zu Art.