Falls das Regionalgericht entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers im Scheidungsentscheid zum Schluss kommen sollte, dass er die Kosten für das Massnahmeverfahren selber tragen muss, wird er diesen Entscheid anfechten können. Inwiefern ein späterer Entscheid über die Kosten zu seinen Ungunsten sein könnte und für ihn nicht zu beseitigende, nachteilige Folgen haben sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. So ergibt sich aus dem Wortlaut von Art.