276 ZPO angeordnet, aufgehoben oder abgeändert, ist das Scheidungsverfahren stets hängig. Anders als der Beschwerdeführer sinngemäss ausführt, besteht keine Gefahr, dass mangels Hauptverfahren nie über die Massnahmekosten befunden werden könnte. Falls das Regionalgericht entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers im Scheidungsentscheid zum Schluss kommen sollte, dass er die Kosten für das Massnahmeverfahren selber tragen muss, wird er diesen Entscheid anfechten können.