Von Amtes wegen darf das Gericht einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt (vgl. zum Ganzen Urteil des OGer/BE ZK 18 375 vom 21. August 2018 E. 10.3, in: FamPra.ch 2019 S. 338 ff.). 5.3 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, dass ihm ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wenn die Kosten des Massnahmeverfahrens erst im Endentscheid verteilt werden. Ebenso wenig liegt ein solcher offensichtlich vor. Wird eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 276 ZPO angeordnet, aufgehoben oder abgeändert, ist das Scheidungsverfahren stets hängig.