Damit hat das Regionalgericht den Entscheid darüber, welche Partei die Kosten des Massnahmeverfahrens wird tragen müssen, sowie den Entscheid über die Höhe der Parteikosten, aufgeschoben. Folglich handelt es sich bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Prozesskosten im Endentscheid zu verteilen seien, nicht um einen Kostenentscheid, sondern um eine prozessleitende Verfügung. Letztere ist mit Beschwerde nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO).