In einem Kostenentscheid regelt ein Gericht die Höhe und die Verteilung der Prozesskosten (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 1 zu Art. 110 ZPO), was das Regionalgericht im angefochtenen Entscheid gerade nicht tat. Vielmehr hat es in den Dispositivziffern 2 und 3 die Gerichtskosten des Massnahmeverfahrens auf CHF 300.00 bestimmt und diese, sowie die (unbestimmten) Parteikosten, zur Hauptsache geschlagen. Damit hat das Regionalgericht den Entscheid darüber, welche Partei die Kosten des Massnahmeverfahrens wird tragen müssen, sowie den Entscheid über die Höhe der Parteikosten, aufgeschoben.