2.3 Beide Parteien reichten am 18. Juli 2022 aufforderungsgemäss ihre Kostennoten ein (Beschwerdeführer, pag. 124 f.; Beschwerdegegnerin pag. 126 f.). II. 3. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).