3 3. Subeventualiter seien die erstinstanzlichen Prozesskosten den Parteien nach Ermessen zur Bezahlung aufzuerlegen. 4. Der Beschwerdeführer sei zu verurteilen, die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern zu bezahlen. 5. Der Beschwerdeführer sei zu verurteilen, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Entschädigung inkl. MwSt für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern zu bezahlen.