Zufolge Anerkennung gelte die Beschwerdegegnerin als unterliegend. Sie habe die Prozesskosten zu tragen. 2.2 Am 7. Juli 2022 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort mit folgenden Rechtsbegehren ein (pag. 112 ff.): 1. Soweit auf die Beschwerde vom 17. Juni 2022 einzutreten ist, sei diese vollumfänglich abzuweisen und die Ziffern 2 und 3 des Abschreibungsentscheids des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 3. Juni 2022 (CIV 22 126) seien zu bestätigen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen.