Mit der vorliegend zu beurteilenden vorsorglichen Massnahme sei im hängigen Scheidungsverfahren die Abänderung einer Vereinbarung aus dem Eheschutzverfahren begehrt worden, was nicht als klassisches, vorsorgliches Massnahmeverfahren zu qualifizieren sei. Es gebe kein dem Abänderungsverfahren nachgelagertes «Hauptverfahren» und es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem vorsorglichen Massnahmeverfahren um Abänderung des Eheschutzentscheids und dem hängigen Scheidungsverfahren CIV 22 6, weshalb die Kosten sofort zu verlegen seien. Zufolge Anerkennung gelte die Beschwerdegegnerin als unterliegend.