In materieller Hinsicht machte er zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz das Recht falsch angewendet habe, indem sie die Verfahrenskosten zur Hauptsache geschlagen habe. Mit der vorliegend zu beurteilenden vorsorglichen Massnahme sei im hängigen Scheidungsverfahren die Abänderung einer Vereinbarung aus dem Eheschutzverfahren begehrt worden, was nicht als klassisches, vorsorgliches Massnahmeverfahren zu qualifizieren sei.