Eventualiter seien die Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (pag. 97 ff.). Zum Formellen führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Kostenentscheid handle, der selbständig mit Beschwerde anfechtbar sei. In materieller Hinsicht machte er zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz das Recht falsch angewendet habe, indem sie die Verfahrenskosten zur Hauptsache geschlagen habe.