2. 2.1 Mit Beschwerde vom 17. Juni 2022 (Postaufgabe gleichentags) beantragte der Beschwerdeführer, dass die Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und die Gerichtskosten im Betrag von CHF 300.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 4'534.15 zu bezahlen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.