In ihrer Eingabe vom 11. April 2022 legte die Beschwerdegegnerin dar, dass der Beschwerdeführer die Kosten für das vorsorgliche Massnahmeverfahren unnötig verursacht und daher selber zu tragen habe (pag. 72 f.). 1.5 Mit Entscheid vom 3. Juni 2022 schrieb die Vorinstanz das Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen infolge Anerkennung durch die Beschwerdegegnerin als erledigt ab (Dispositivziffer 1), bestimmte die Gerichtskosten für das Massnahmeverfahren auf CHF 300.00 und schlug sie zur Hauptsache (Dispositivziffer 2). Zudem wurden die Parteikosten zur Hauptsache geschlagen (Dispositivziffer 3; pag. 88 ff.).