Über die Festlegung einer angemessenen Parteientschädigung für das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei zusammen mit der Hauptsache – dem Scheidungsverfahren – zu befinden (pag. 31 ff.). 1.3 Mit Eingabe vom 28. März 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Kostenliquidation Stellung und verlangte, die Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung