1.2 Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2022 unterzog sich die Beschwerdegegnerin Ziff. 1 und 2 des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Hinsichtlich der Kosten verlangte sie, dass diese vom Beschwerdeführer zu übernehmen seien. Eventualiter seien die Gerichtskosten den Parteien nach Ermessen zur Bezahlung aufzuerlegen. Über die Festlegung einer angemessenen Parteientschädigung für das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei zusammen mit der Hauptsache – dem Scheidungsverfahren – zu befinden (pag.