2. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin ab 01.01.2022 keinen Ehegattenunterhalt mehr schulde. 3. Eventualiter: Es sei in Abänderung von Ziffer 3 der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 30.04.2020 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau in Sachen CIV 20 88 den durch den Gesuchsteller an die Gesuchsgegnerin zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag ab 1. Januar 2022 herabzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.