Verteilt das erstinstanzliche Gericht die Gerichts- und (unbestimmten) Parteikosten eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens während des Hauptprozesses nicht sofort, sondern schlägt es diese gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO zur Hauptsache, handelt es sich dabei nicht um einen Kostenentscheid, sondern um eine prozessleitende Verfügung. Diese ist mit Beschwerde nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO). Der Umstand, dass die Prozesskosten zeitlich später verteilt werden, stellt für sich alleine keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Erwägungen: I.