Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 22 263 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. November 2022 Besetzung Oberrichterin Falkner (Referentin), Oberrichter D. Bähler und Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Estermann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchsteller/Beschwerdeführer gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtverlegung der Kosten Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 3. Juni 2022 (CIV 22 126) Beschwerdemöglichkeit bei Nichtverlegung der Kosten im vorsorglichen Massnah- meverfahren während des Hauptprozesses Verteilt das erstinstanzliche Gericht die Gerichts- und (unbestimmten) Parteikosten eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens während des Hauptprozesses nicht sofort, sondern schlägt es diese gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO zur Hauptsache, handelt es sich dabei nicht um einen Kostenentscheid, sondern um eine prozessleitende Verfügung. Diese ist mit Be- schwerde nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO). Der Umstand, dass die Prozesskosten zeitlich später verteilt werden, stellt für sich alleine keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Erwägungen: I. 1. 1.1 Am 13. Januar 2022 reichte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) im Rahmen des bereits zuvor anhängig gemachten Scheidungsverfahrens gegen C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend Vorinstanz oder Regionalgericht) ein (pag. 19 ff.). Darin stellte er folgende Anträge: 1. In Abänderung der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 30.04.2020 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau in Sachen CIV 20 88 sei die Ziffer 3 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin ab 01.01.2022 keinen Ehegat- tenunterhalt mehr schulde. 3. Eventualiter: Es sei in Abänderung von Ziffer 3 der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 30.04.2020 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau in Sachen CIV 20 88 den durch den Gesuchsteller an die Gesuchsgegnerin zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag ab 1. Januar 2022 herabzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1.2 Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2022 unterzog sich die Beschwerdegegnerin Ziff. 1 und 2 des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Hinsichtlich der Kosten verlangte sie, dass diese vom Beschwerdeführer zu übernehmen seien. Eventuali- ter seien die Gerichtskosten den Parteien nach Ermessen zur Bezahlung aufzuer- legen. Über die Festlegung einer angemessenen Parteientschädigung für das Ge- such um vorsorgliche Massnahmen sei zusammen mit der Hauptsache – dem Scheidungsverfahren – zu befinden (pag. 31 ff.). 1.3 Mit Eingabe vom 28. März 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Kostenliquidation Stellung und verlangte, die Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuer- legen und sie sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung 2 in der Höhe von CHF 4'534.15 (vgl. Kostennote vom 28. März 2022; pag. 60 f.) zu bezahlen (pag. 58 ff.). 1.4 In ihrer Eingabe vom 11. April 2022 legte die Beschwerdegegnerin dar, dass der Beschwerdeführer die Kosten für das vorsorgliche Massnahmeverfahren unnötig verursacht und daher selber zu tragen habe (pag. 72 f.). 1.5 Mit Entscheid vom 3. Juni 2022 schrieb die Vorinstanz das Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen infolge Anerkennung durch die Beschwerdegegnerin als erledigt ab (Dispositivziffer 1), bestimmte die Gerichtskosten für das Massnah- meverfahren auf CHF 300.00 und schlug sie zur Hauptsache (Dispositivziffer 2). Zudem wurden die Parteikosten zur Hauptsache geschlagen (Dispositivziffer 3; pag. 88 ff.). 2. 2.1 Mit Beschwerde vom 17. Juni 2022 (Postaufgabe gleichentags) beantragte der Beschwerdeführer, dass die Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Ent- scheides aufzuheben und die Gerichtskosten im Betrag von CHF 300.00 der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen seien. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu ver- urteilen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 4'534.15 zu bezahlen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten und Entschädi- gungsfolgen (pag. 97 ff.). Zum Formellen führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Kostenentscheid handle, der selbständig mit Beschwerde anfechtbar sei. In materieller Hinsicht machte er zu- sammengefasst geltend, dass die Vorinstanz das Recht falsch angewendet habe, indem sie die Verfahrenskosten zur Hauptsache geschlagen habe. Mit der vorlie- gend zu beurteilenden vorsorglichen Massnahme sei im hängigen Scheidungsver- fahren die Abänderung einer Vereinbarung aus dem Eheschutzverfahren begehrt worden, was nicht als klassisches, vorsorgliches Massnahmeverfahren zu qualifi- zieren sei. Es gebe kein dem Abänderungsverfahren nachgelagertes «Hauptver- fahren» und es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem vorsorglichen Mass- nahmeverfahren um Abänderung des Eheschutzentscheids und dem hängigen Scheidungsverfahren CIV 22 6, weshalb die Kosten sofort zu verlegen seien. Zu- folge Anerkennung gelte die Beschwerdegegnerin als unterliegend. Sie habe die Prozesskosten zu tragen. 2.2 Am 7. Juli 2022 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort mit fol- genden Rechtsbegehren ein (pag. 112 ff.): 1. Soweit auf die Beschwerde vom 17. Juni 2022 einzutreten ist, sei diese vollumfänglich abzuwei- sen und die Ziffern 2 und 3 des Abschreibungsentscheids des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 3. Juni 2022 (CIV 22 126) seien zu bestätigen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen. 3 3. Subeventualiter seien die erstinstanzlichen Prozesskosten den Parteien nach Ermessen zur Be- zahlung aufzuerlegen. 4. Der Beschwerdeführer sei zu verurteilen, die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern zu bezahlen. 5. Der Beschwerdeführer sei zu verurteilen, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Entschä- digung inkl. MwSt für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern zu bezahlen. 2.3 Beide Parteien reichten am 18. Juli 2022 aufforderungsgemäss ihre Kostennoten ein (Beschwerdeführer, pag. 124 f.; Beschwerdegegnerin pag. 126 f.). II. 3. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmit- tel zulässig ist (Art. 60 der Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Beschwerde weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er fechte einen vorinstanzlichen Kostenent- scheid an. 5.1.2 Anders als der Beschwerdeführer behauptet, ist vorliegend nicht ein Kostenent- scheid Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens. In einem Kostenentscheid regelt ein Gericht die Höhe und die Verteilung der Prozesskosten (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 1 zu Art. 110 ZPO), was das Regionalgericht im angefochtenen Entscheid gerade nicht tat. Viel- mehr hat es in den Dispositivziffern 2 und 3 die Gerichtskosten des Massnahme- verfahrens auf CHF 300.00 bestimmt und diese, sowie die (unbestimmten) Partei- kosten, zur Hauptsache geschlagen. Damit hat das Regionalgericht den Entscheid darüber, welche Partei die Kosten des Massnahmeverfahrens wird tragen müssen, sowie den Entscheid über die Höhe der Parteikosten, aufgeschoben. Folglich han- delt es sich bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Prozesskosten im Endentscheid zu verteilen seien, nicht um einen Kostenentscheid, sondern um eine prozessleitende Verfügung. Letztere ist mit Beschwerde nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO). 4 5.2 5.2.1 Beim drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu konkretisieren ist. Ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil liegt vor, wenn er durch einen für den Beschwerdeführer günsti- gen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hin- aus genügt es aber auch, wenn die Lage der betroffenen Partei durch die ange- fochtene Verfügung erheblich erschwert wird. Als Anwendungsfälle werden in der Literatur etwa die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder die Beeinträchti- gung absoluter Rechte (Rufschädigung, Eigentum, Persönlichkeit) erwähnt. Die blosse Verlängerung des Verfahrens oder die Erhöhung der Prozesskosten stellen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist restriktiv auszulegen. Sonst wäre jeder Ent- scheid oder jede prozessleitende Verfügung beschwerdefähig, was der Gesetzge- ber klar ausgeschlossen hat. 5.2.2 Für das Bestehen der Gefahr eines relevanten Nachteils ist der Beschwerdeführer nachweispflichtig. Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ist substantiiert zu behaupten und nachzuweisen. In der Beschwerde sind deshalb Ausführungen dazu notwendig, dass ein Nachteil droht und sich dieser später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt. Von Amtes wegen darf das Gericht einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt (vgl. zum Ganzen Urteil des OGer/BE ZK 18 375 vom 21. August 2018 E. 10.3, in: FamPra.ch 2019 S. 338 ff.). 5.3 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, dass ihm ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wenn die Kosten des Massnahme- verfahrens erst im Endentscheid verteilt werden. Ebenso wenig liegt ein solcher of- fensichtlich vor. Wird eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 276 ZPO ange- ordnet, aufgehoben oder abgeändert, ist das Scheidungsverfahren stets hängig. Anders als der Beschwerdeführer sinngemäss ausführt, besteht keine Gefahr, dass mangels Hauptverfahren nie über die Massnahmekosten befunden werden könnte. Falls das Regionalgericht entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers im Schei- dungsentscheid zum Schluss kommen sollte, dass er die Kosten für das Mass- nahmeverfahren selber tragen muss, wird er diesen Entscheid anfechten können. Inwiefern ein späterer Entscheid über die Kosten zu seinen Ungunsten sein könnte und für ihn nicht zu beseitigende, nachteilige Folgen haben sollte, legt der Be- schwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. So ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 104 Abs. 3 ZPO, dass das Regionalgericht die Kosten des Mass- nahmeverfahrens «zusammen» mit dem Endentscheid verteilen kann, diese aber nicht gleich verlegen muss, wie jene des Hauptprozesses. Zudem wäre es dem Regionalgericht auch möglich die (ausgewiesenen) Massnahmekosten über Art. 108 ZPO im Endentscheid auszuscheiden und gesondert zu liquidieren (vgl. STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 10 zu Art. 104). Alleine der Umstand, dass die Kosten zeitlich später – d.h. im Scheidungsentscheid statt im Massnahmeentscheid – verteilt werden, stellt keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Ebenso wenig genü- 5 gen prozessökonomische Gründe wie eine allfällige Verlängerung der Verfahrens- dauer oder die Verteuerung des Verfahrens, um ein Beschwerderecht zu bejahen (OGer/BE ZK 18 375 vom 21. August 2018 E. 10.3). Folglich gibt es keinen Grund, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt über die Prozesskosten entschieden werden müss- te. Somit droht dem Beschwerdeführer im Moment kein nicht leicht wieder gutzu- machender Nachteil. 5.4 Auf die Beschwerde ist damit mangels Vorliegens eines nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteils gemäss Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO nicht einzutreten. Daran ändert im Übrigen auch die ohnehin falsche Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz nichts, weil sich die (beschränkte) Beschwerdemöglichkeit aus dem Gesetz ergibt und die Partei anwaltlich vertreten war. III. 6. Für die Bemessung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren gilt Art. 91 Abs. 1 ZPO. Danach wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren vor der entsprechen- den Instanz bestimmt. Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer, die vorinstanzli- chen Gerichtskosten von CHF 300.00 seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie sei zu verurteilen, ihm eine Parteientschädigung von CHF 4'534.15 zu be- zahlen. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert somit CHF 4‘834.15. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8. 8.1 Für die Bemessung der Gerichtskosten ist der Streitwert nicht massgebend. Art. 46 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) sieht für Entscheide über Beschwerden nach den Art. 319 ff. ZPO einen streitwertunabhän- gigen Tarifrahmen von CHF 300.00 - CHF 7‘500.00 vor. 8.2 Demnach werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.00 bestimmt (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 VKD) und dem unterliegenden Beschwerde- führer auferlegt. Diese werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Vor- schuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 9. 9.1 Der unterliegende Beschwerdeführer hat der obsiegenden Beschwerdegegnerin antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen. 9.2 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO und Art. 5 ff. der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist der Streitwert von Bedeutung. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 4'834.15 ergibt sich für das vorliegende Verfahren ein erstinstanzlicher Honorarrahmen von CHF 100.00 bis CHF 3'000.00 (Art. 5 PKV). Da es sich um ein Summarverfahren handelt, reduziert sich der Rahmen auf 30 - 60% dieser Beträge, d.h. CHF 30.00 - CHF 1'800.00. Im 6 Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50% des Honorars gemäss Art. 5 PKV; in Beschwerdeverfahren mit geringem Aufwand bis zu 20 % des Honorars (Art. 7 PKV). Zumal das Beschwerdeverfahren der Beschwerdegegnerin einen ge- wissen Aufwand verursachte und das maximale Honorar zufolge kleinem Streitwert tief ausfällt, rechtfertigt es sich den Honorarrahmen im Rechtsmittelverfahren nur um 50% zu kürzen. Er beträgt somit maximal CHF 900.00. Innerhalb des Rahmen- tarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozes- ses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 9.3 Rechtsanwältin D.________ macht in ihrer Kostennote vom 18. Juli 2022 (pag. 116 f.) einen Aufwand von CHF 1'404.10 (Honorar CHF 1'274.40; Auslagen CHF 29.30; Mehrwertsteuer CHF 100.40) geltend. 9.4 Das verlangte Honorar sprengt den Honorarrahmen, weshalb es herabzusetzen ist. Die Bedeutung der Streitsache sowie die Schwierigkeit des Prozesses können als durchschnittlich bezeichnet werden, zumal es lediglich darum ging, ob die Kosten eines Massnahmeverfahrens jetzt ausgeschieden und bezahlt werden müssen oder zu einem späteren Zeitpunkt. Auch der gebotene Zeitaufwand für das Be- schwerdeverfahren (einfacher Schriftenwechsel, keine Verhandlung) kann lediglich als durchschnittlich bezeichnet werden. Nach dem Gesagten erweist sich ein Aus- schöpfungsgrad von rund 65% als angemessen, was einem Honorar von CHF 590.00 entspricht. Die Auslagen (CHF 29.30) und die Mehrwertsteuer zum gesetzlichen Satz von 7.7% (CHF 47.70) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 9.5 Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten eine Par- teientschädigung in der Höhe von CHF 667.00 zu vergüten. 7 Die Kammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von CHF 667.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschwerdegegnerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 3. November 2022 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Estermann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. Der Entscheid ist rechtskräftig. 8