2. Es werden erst- und oberinstanzlich keine Gerichtskosten erhoben. Den Berufungsklägerinnen werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts CHF 4'400.00 zurückerstattet. 3. Für das erst- und oberinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Berufungsklägerin 1 - der Berufungsklägerin 2 - dem Berufungsbeklagten Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland Bern, 7. Juni 2023 Im Namen der 1. Zivilkammer (ausgefertigt am 8. Juni 2023) Die Referentin: