106 ZPO). Dieser Grundsatz steht unter dem Vorbehalt von Billigkeitsgründen. Solche werden vorliegend jedoch keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Ausnahme vom Grundsatz rechtfertigt sich daher nicht. Der Berufungsklägerin 2 ist demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen. 13 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 4 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland CIV 20 3048 vom 10. Januar 2022 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: Auf die Klage wird nicht eingetreten.