ZPO (externen) Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist. Eine Parteientschädigung könnte somit weiterhin nur unter dem Titel der Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO gesprochen werden. Eine solche ist nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen zuzusprechen. Ob der Berufungsklägerin 1 unter dem Titel Umtriebsentschädigung etwas zugesprochen werden könnte, braucht indes nicht weiter geprüft zu werden, da die Rechtsbegehren zwar unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gestellt werden, Ausführungen zu einer allfälligen Umtriebsentschädigung jedoch gänzlich unterbleiben.