Als Parteientschädigung gelten gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO der Ersatz notwendiger Auslagen (Bst. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Bst. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Bst. c). 9.5 Die Berufungsklägerin 1 prozessiert auch vor Obergericht ohne anwaltliche Vertretung beziehungsweise lediglich vertreten durch den internen Rechtsdienst, der keine berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO darstellt, da eine solche mit Ausnahme von Art. 68 Abs. 2 Bst. c ZPO (externen) Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist.