9.3.3 Weiter offengelassen werden kann die Frage, ob das Regionalgericht den Berufungsklägerinnen in zutreffender Weise keine Parteientschädigung zugesprochen hat, da diese oberinstanzlich diesbezüglich keine Anträge gestellt haben. 9.4 Der unterliegende Berufungsbeklagte hat den Berufungsklägerinnen gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO für das Berufungsverfahren grundsätzlich eine Parteientschädigung zu bezahlen. Als Parteientschädigung gelten gemäss Art.