Entsprechend ist ihm weder erst- noch oberinstanzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen. Ob das Regionalgericht die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung korrekt festgesetzt hat (vgl. E. 41.1 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 327), was von den Berufungsklägerinnen beanstandet wird (vgl. Rz. C.III.13 der Berufung, pag. 389 ff.), kann demnach gänzlich offengelassen werden. 9.3.3 Weiter offengelassen werden kann die Frage, ob das Regionalgericht den Berufungsklägerinnen in zutreffender Weise keine Parteientschädigung zugesprochen hat, da diese oberinstanzlich diesbezüglich keine Anträge gestellt haben.