327). Der zu 20% obsiegenden Berufungsklägerin 1 sei demgegenüber keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil dem internen Rechtsdienst einzig eine Umtriebsentschädigung zustehe, sofern eine solche gehörig beantragt und beziffert werde sowie sachliche Gründe zur geltend gemachten Höhe vorgebracht würden. Dies sei vorliegend unterblieben, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen sei (E. 41.2 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 327).