11 9.3 9.3.1 Das Regionalgericht hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 9'443.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen und zur Kostenverteilung erwogen, der Berufungsbeklagte sei zu 20% unterlegen und habe zu 80% obsiegt, womit ihm die Berufungsklägerin 1 80% der Kosten zu ersetzen habe (E. 39 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag.