Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). 9.2 In Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 Bst. e ZPO). Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Urteil des BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Den Berufungsklägerinnen ist der oberinstanzlich versehentlich eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 4'400.00 aus der Gerichtskasse des Obergerichts zurückzuerstatten.