Die Berufung ist insoweit gutzuheissen, als dass Dispositivziffer 4 des regionalgerichtlichen Entscheids aufzuheben und auf die Klage des Berufungsbeklagten vom 15. Juni 2020 nicht einzutreten ist. Ob die nachträgliche Bezifferung der Klage durch den Berufungsbeklagten, wie von den Berufungsklägerinnen vorgebracht, eine unzulässige Klageänderung darstellt, kann bei diesem Verfahrensausgang schliesslich offengelassen werden. IV.