Nach dem Gesagten ist die Rüge des Berufungsbeklagten, der Einwand der fehlenden Bezifferung sei treuwidrig und habe daher unberücksichtigt zu bleiben, unbegründet. 8. Zusammenfassend fehlt es der Klage an einem rechtzeitig bezifferten Rechtsbegehren und die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht zur Verbesserung des Mangels war unzulässig. Die Berufung ist insoweit gutzuheissen, als dass Dispositivziffer 4 des regionalgerichtlichen Entscheids aufzuheben und auf die Klage des Berufungsbeklagten vom 15. Juni 2020 nicht einzutreten ist.