Treuwidriges Verhalten darf den Parteien in diesen Situationen nicht vorgeworfen werden. Somit kann angesichts der im Zivilprozess zu beachtenden Formstrenge der Grundsatz von Treu und Glauben klare Verfahrensvorschriften – worunter die Pflicht zur Bezifferung von Rechtsbegehren, die auf Geldzahlung lauten, zu subsumieren ist – nicht ausser Kraft setzen. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Rüge des Berufungsbeklagten, der Einwand der fehlenden Bezifferung sei treuwidrig und habe daher unberücksichtigt zu bleiben, unbegründet.