60 ZPO nichts entgegen. Daraus folgt, dass nicht bloss die sachliche Zuständigkeit, sondern alle erstinstanzlichen Prozessvoraussetzungen durch die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen und ohne entsprechende Rüge zu prüfen sind und es nicht darauf ankommt, ob der Einwand durch die Parteien überhaupt erkannt und erhoben wird. Treuwidriges Verhalten darf den Parteien in diesen Situationen nicht vorgeworfen werden.