10 geltend gemacht, dürfte die Rüge zufolge treuwidrigen Verhaltens nicht berücksichtigt werden. Bemerkt die Rechtsmittelinstanz den Fehler demgegenüber selbständig ohne entsprechende Geltendmachung durch die Parteien, steht einer Berücksichtigung in Anwendung von Art. 60 ZPO nichts entgegen.