Dies steht im Einklang mit den soeben zitierten Lehrmeinungen. Die Nichtberücksichtigung einer fehlenden Prozessvoraussetzung trotz erstinstanzlichen Sachentscheids zufolge verspäteter Geltendmachung der Prozessparteien wäre demgegenüber stossend. So würde die Frage, ob auf eine erstinstanzliche Klage, nachdem fälschlicherweise ein Sachentscheid ergangen ist, nachträglich ein Nichteintretensentscheid ergehen darf, von den Vorbringen der Parteien abhängig gemacht werden. Wird die entsprechende Rüge oberinstanzlich erstmalig