Es komme damit nicht darauf an, ob der Unzuständigkeitseinwand überhaupt erhoben werde, womit der Vorwurf, dieser sei rechtsmissbräuchlich erhoben worden, ins Leere laufe (Urteil des BGer 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.1, nicht publiziert in BGE 141 III 137). 7.4 Wird der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur sachlichen Zuständigkeit gefolgt, ergibt sich, dass die Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO) höher gewichtet wird als das unmittelbare Vorbringen prozessualer Rügen (Art. 52 ZPO). Dies steht im Einklang mit den soeben zitierten Lehrmeinungen.