Zur sachlichen Zuständigkeit erwog das Bundesgericht, diese werde als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen geprüft, also nicht nur auf Parteieinrede hin. Die obere kantonale Instanz habe die sachliche Zuständigkeit ihrer Vorinstanz daher auch ohne entsprechende Rügen der Parteien des Rechtsmittelverfahrens zu prüfen. Es komme damit nicht darauf an, ob der Unzuständigkeitseinwand überhaupt erhoben werde, womit der Vorwurf, dieser sei rechtsmissbräuchlich erhoben worden, ins Leere laufe (Urteil des BGer 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.1, nicht publiziert in BGE 141 III 137).