Kommt die Rechtsmittelinstanz zum Schluss, dass die Vorinstanz auf die Klage gar nicht hätte eintreten dürfen, ist dies zu beachten, auch wenn es von den Parteien nicht geltend gemacht wurde. Die Rechtsmittelinstanz, an die ein Prozess weitergezogen wird, hat die Unterlassung von Amtes wegen gutzumachen, wenn die Vorinstanz den Mangel einer Prozessvoraussetzung übersehen und zu Unrecht einen Sachentscheid erlassen hat (Urteil des OGer/ZH LB130013 vom 16. September 2013 E. II.4). Zur sachlichen Zuständigkeit erwog das Bundesgericht, diese werde als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen geprüft, also nicht nur auf Parteieinrede hin.