vgl. dazu: Urteil des BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2; MÜLLER, in: Brunner/Gasser/- Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 59 ZPO). Kommt die Rechtsmittelinstanz zum Schluss, dass die Vorinstanz auf die Klage gar nicht hätte eintreten dürfen, ist dies zu beachten, auch wenn es von den Parteien nicht geltend gemacht wurde.