9 7. 7.1 Die Berufungsklägerinnen haben sich erst im Berufungsverfahren auf die prozessuale Mangelhaftigkeit der Klage berufen. Der Berufungsbeklagte bezeichnet dieses Verhalten als treuwidrig (Rz. 22 der Berufungsantwort, pag. 427). Somit bleibt abschliessend zu beurteilen, ob die erstmalige Geltendmachung der fehlenden Bezifferung im Berufungsverfahren gegen Treu und Glauben verstösst. 7.2 Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO). Es verstösst gegen Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;